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Patente und Gebrauchsmuster:

 
1.Nationales deutsches Patent (DE)

 
2.Europäisches Patent (EP)

 
3.Internationale Patentanmeldung (PCT)

 
4.Deutsches Gebrauchsmuster

 
Geschmacksmuster (Design):

 
5.Nationales deutsches Geschmacksmuster

 
6.Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 
7.Internationales Geschmacksmuster

 
Marken

 
8.Nationale deutsche Marke (DE)

 
9.Europäische Gemeinschaftsmarke (CTM)

 
10.International registrierte Marke (IR) nach dem MMA oder PMMA
1.Nationales deutsches Patent (DE)


Was wir vom Auftraggeber für eine Patentanmeldung benötigen
Verlauf des Anmeldeverfahrens
Patentierbarkeitsvoraussetzungen
Aufrechterhaltung und maximale Schutzdauer
Rechte aus der Patentanmeldung und dem erteilten Patent
Einspruchsverfahren vor dem DPMA (2. Instanz Bundespatentgericht)
Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (2. Instanz BGH)


 
Was wir vom Auftraggeber für eine Patentanmeldung benötigen
    Vor Einreichung der Anmeldung :

  • Name und Adresse des Anmelders
  • Angaben zur Erfindung, wenn wir mit der Ausarbeitung der Patentanmeldung beauftragt werden, oder Beschreibung, Patentansprüche und zugehörige Zeichnungen
  • Vollmachten benötigen wir generell nicht, nur ausnahmsweise auf Aufforderung des DPMA
    Nachgereicht werden kann:

  • Deutsche Übersetzung der Anmeldung (3 Monate ab Anmeldetag)
  • Zusammenfassung der Erfindung (15 Monate ab Anmeldetag oder frühestem Prioritätstag)
  • Erfinderbenennung (15 Monate ab Anmeldetag oder frühestem Prioritätstag):
    • Namen und Adressen der Erfinder
    • Tag und Art des Rechtsübergangs auf den Anmelder
  • Im Falle einer Prioritätsbeanspruchung (16 Monate ab frühestem Prioritätstag):
    • Datum, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung(en)
    • Prioritätsdokument (Kopie(n) der früheren Anmeldung(en) genügt)
 
Verlauf des Anmeldeverfahrens
  • Einreichung der Anmeldung beim DPMA inkl. Zahlung der Amtsgebühren
  • Formalprüfung
  • Veröffentlichung (nach 18 Monaten ab Anmeldetag oder frühestem Prioritätstag)
  • Stellung des Prüfungsantrags (innerhalb von 7 Jahren ab Anmeldetag inkl. Zahlung der Prüfungsantragsgebühr)
  • Patenterteilungsbeschluß nach erfolgreichem Prüfungsverfahren
  • Einzahlung der Erteilungsgebühr (2 Monate ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses)
  • Ausgabe einer Patenturkunde und Patentschrift
  • Veröffentlichung der Patenterteilung
  • Möglicherweise Einspruchsverfahren (innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung)
 
Patentierbarkeitsvoraussetzungen
  • Bezug zur Technik
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
  • Neuheit gegenüber schriftlichen und mündlichen Vorveröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen weltweit sowie gegenüber nachveröffentlichten, zeitrangälteren deutschen Patentanmeldungen, europäischen Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland und PCT-Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland (es gibt für deutsche Patente keine Neuheitsschonfrist!)
  • Erfinderische Tätigkeit gegenüber schriftlichen und mündlichen Vorveröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen weltweit
 
Aufrechterhaltung und maximale Schutzdauer
  • Jahresgebühren werden jährlich fällig, erstmals 2 Jahre nach dem Anmeldetag
  • Fälligkeitsdatum: jeweils zum Monatsende
  • Nachfristen für Jahresgebühren:
    • 2 Monate ab Fälligkeit ohne Zuschlagsgebühr
    • 6 Monate ab Fälligkeit mit Zuschlagsgebühr
  • Maximale Schutzdauer des deutschen Patents: 20 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung der maximalen Laufzeit um maximal 5 Jahre ist unter besonderen Umständen auf Antrag nur für Arzneimittelpatente möglich)
 
Rechte aus der Patentanmeldung und dem erteilten Patent
  • Ab Veröffentlichung der Anmeldung: Anspruch auf angemessene Entschädigung
  • Ab Veröffentlichung der Patenterteilung: Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Nennung von Zulieferern und Abnehmern
  • Wogegen: Benutzung des Patentgegenstands (Anbieten, Herstellen, Gebrauchen, in Verkehr bringen oder zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzen)
  • Einreden: Vorbenutzungsrecht bei Vorbenutzung der Erfindung vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag in Deutschland; Erschöpfung des Patents; Lizenzberechtigung; andere Berechtigungsgründe
 
Einspruchsverfahren vor dem DPMA (2. Instanz Bundespatentgericht)
  • Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Patenterteilung
  • Grund: mangelnde Patentfähigkeit (z.B. mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit), mangelnde Ausführbarkeit, unzulässige Erweiterung, widerrechtliche Entnahme
  • Einspruchsberechtigter: jedermann, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Geschädigte
 
Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (2. Instanz BGH)
  • Frist: jederzeit nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach Beendigung eines Einspruchsverfahrens
  • Grund: wie beim Einspruchsverfahren
  • Klageberechtigter: wie beim Einspruchsverfahren
 
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